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| A L L G E M E I N E G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N |
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Der Vertrag zwischen dem Mieter und Vermieter ist abgeschlossen,
wenn der vom Mieter unterzeichnete Vertrag beim Vermieter eingetroffen ist.
Die Anzahlung und die Restzahlung werden im Vertrag festgehalten. Trifft der
unterzeichnete Vertrag oder die Anzahlung nicht bis zum vereinbarten Termin
beim Vermieter bzw. Schlüsselhalter ein, so kann dieser, ohne weitere Ankündigung
und ohne ersatzpflichtig
zu werden, das Objekt anderweitig vermieten. |
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Die Nebenkosten (wie Strom, Wasser, Heizung usw.) sind im Mietpreis inbegriffen.
Nicht im Mietpreis inbegriffene Nebenkosten sind bei Schlüsselabgabe Bar zu bezahlen,
sofern sie nicht bereits im Vertrag in Rechnung gestellt wurden. |
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Das Mietobjekt wird dem Mieter in sauberem und vertragsgemässem
Zustand übergeben. Sollten bei der Übergabe Mängel vorhanden oder das
Inventar unvollständig sein, so hat der Mieter dies unverzüglich beim
Schlüsselhalter/Vermieter zu melden. Andernfalls gilt das Mietobjekt
als in einwandfreiem Zustand übergeben. Sollte der Mieter das Objekt verspätet oder
gar nicht übernehmen, bleibt der gesamte Mietpreis geschuldet. |
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Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mit Sorgfalt zu benützen, die
Hausordnung einzuhalten und Rücksicht gegenüber den andern Hausbewohnern und
Nachbarn zu nehmen. Für Schäden muss der Mieter vollumfänglich aufkommen. Allfällige
Schäden sind dem Besitzer oder dessen Vertreter vor Abreise zu melden. Das Mietobjekt
darf höchstens mit der im Vertrag aufgeführten Anzahl Personen belegt werden. Untermiete
ist nicht erlaubt. Der Mieter ist dafür besorgt, dass die Mitbewohner den Verpflichtungen
dieses Vertrages nachkommen. |
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Das Mietobjekt ist termingerecht in ordentlichem Zustand samt Inventar zurückzugeben.
Check-Out ist in der Regel 9.00 Uhr.
Für Beschädigungen und fehlendes Inventar ist der Mieter ersatzpflichtig. |
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Kann der Mieter die vereinbarten Ferien nicht antreten, so hat er das dem
Vermieter unverzüglich zu melden. Der Mieter bleibt für den Mietzins haftbar,
sofern das Mietobjekt nicht weitervermietet werden kann. Gleiches gilt bei verspäteter
An- oder vorzeitiger Abreise. |
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Verhindern höhere Gewalt (Umweltkatastrophen, Naturgewalt, behördliche Massnahmen usw.),
unvorhersehbare oder nicht abwendbare Ereignisse die Vermietung oder deren Fortdauer, ist
der Vermieter berechtigt (aber nicht verpflichtet), dem Mieter ein gleichwertiges Ersatzobjekt
anzubieten unter Ausschluss von Ersatzforderungen. Kann die Leistung nicht oder nicht in vollem
Umfang erbracht werden, wird der bezahlte Betrag oder der entsprechende Anteil rückvergütet
unter Ausschluss weiterer Ansprüche. |
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Der Vermieter steht für eine ordnungsgemässe Reservation und vertragskonforme Erfüllung des Vertrages ein. Bei andern als Personenschäden ist die Haftung auf den zweifachen Mietzins beschränkt, es sei denn, es liege grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vor. Die Haftung ist ausgeschlossen für Versäumnisse seitens des Mieters oder Mitbenützers, unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, höherer Gewalt oder Ereignisse, welche der Vermieter, Schlüsselhalter, Vermittler oder andere vom Vermieter beigezogene Personen trotz gebotener Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnten. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn oder Mitbenützer verursacht werden, das Verschulden wird vermutet. |
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Schweizerisches Recht ist anwendbar. Als ausschliesslicher Gerichtsstand wird der Ort des Mietobjektes vereinbart. |
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